BFH - Urteil vom 26.01.2001
VI R 165/98
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 897

Zeitwert keine AfA-Bemessungsgrundlage

BFH, Urteil vom 26.01.2001 - Aktenzeichen VI R 165/98

DRsp Nr. 2001/8104

Zeitwert keine AfA-Bemessungsgrundlage

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nur Anschaffungs- oder Herstellungskosten Grundlage für die Bemessung der AfA, nicht aber ein Zeitwert.

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (1995) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Violinist bei einem Sinfonie-Orchester in Höhe von ... DM. Er hatte im Jahre 1989 eine ca. 300 Jahre alte Violine des Geigenbauers Zanoli erworben. Die Geige wird laufend beruflich genutzt. Ihr Zeitwert betrug nach Angaben des Klägers rd. 85 800 DM.

Die Kläger machten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2 574 DM (3 v.H. des Zeitwerts von 85 800 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Kosten nicht an, weil die Geige ein Kunstgegenstand sei, der auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Vornahme von AfA erlaube.