FG Düsseldorf - Urteil vom 08.04.2003
3 K 1950/01 E
Normen:
EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3 ; LStR 1999 Abschn. 30 Abs. 1 Satz 5; BMT-GII 1999 § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 897
EFG 2003, 1069

Zeitzuschläge; Feiertagsarbeit; Freizeitausgleich; Antragserfordernis; Steuerbefreiung - Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen auch bei Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei

FG Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 3 K 1950/01 E

DRsp Nr. 2003/8700

Zeitzuschläge; Feiertagsarbeit; Freizeitausgleich; Antragserfordernis; Steuerbefreiung - Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen auch bei Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei

Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind ungeachtet der tarifvertraglichen Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft bekundet hat, einem Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich entsprechen zu wollen. Die Zuschläge können in diesem Fall nicht anteilig als Entschädigung für nicht erhaltenen Freizeitausgleich behandelt werden (gegen BMF-Schreiben vom 16.01.1999 - IV C 5 - S-2343 - 2/99).

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3 ; LStR 1999 Abschn. 30 Abs. 1 Satz 5; BMT-GII 1999 § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen steuerpflichtig sind.

Der Kläger ist als Blockleitstandsfahrer bei den Stadtwerken "E-Stadt" AG als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Einsatz erfolgt im Wechselschichtdienst.