FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 30.06.2011
1 K 73/06
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 5, 33 GewStG; AO §§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 10;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1329

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages - Berechnung der Zerlegungsanteile

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30.06.2011 - Aktenzeichen 1 K 73/06

DRsp Nr. 2011/14753

Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages - Berechnung der Zerlegungsanteile

1. Zur Bestimmung des sog. Ortes der geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens. 2. § 31 Abs. 5 GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn es sich bei sämtlichen Gesellschaftern der Personengesellschaft um Kapitalgesellschaften handelt. 3. Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 GewStG.

Normenkette:

§§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 5, 33 GewStG; AO §§ 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 10;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der gegen die Klägerin für das Streitjahr 1992 festgesetzte einheitliche Gewerbesteuermessbetrag zu zerlegen ist, sowie darüber, welcher Zerlegungsmaßstab bejahendenfalls anzuwenden ist.

Die Klägerin (Kl.) ist eine GmbH & Co. KG, an der als Komplementärin ohne Beteiligung am Stammkapital die A Beteiligungsgesellschaft mbH (A GmbH) und als Kommanditisten die ... AG (B AG), die ... GmbH (C GmbH) und die ... AG (D AG) beteiligt sind. Die Kl. wurde am 06. November 1991 errichtet, der statuarische Sitz befand sich zunächst in ... (X).