Der Zerlegungsbescheid vom 4. September 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 2011 der Beigeladenen.
Die Beigeladene ist Organträgerin mit verschiedenen Organgesellschaften. Die Organschaft wurde im Jahr 2010 begründet. An der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind eine Vielzahl von Gemeinden beteiligt, so auch die Klägerin. Im Jahr 2011 verzichteten Gläubigerbanken der Beigeladenen auf Darlehensforderungen in Höhe von rund 27 Mio. Euro. Diese Summe ist im Gewerbeertrag von 12.657.462 Euro enthalten. Ohne den Verzicht wäre im Jahr 2011 ein negativer Gewerbeertrag in zweistelliger Millionenhöhe angefallen.
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