BFH - Urteil vom 04.04.2007
I R 23/06
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 § 28 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 § 33 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2053
BFH/NV 2007, 2021
BFHE 217, 109
BStBl II 2007, 836
DB 2007, 2185
DStRE 2007, 1259
ZfIR 2007, 695
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 457/04

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers; Kein kommunaler Finanzausgleich durch Gewerbesteuerzerlegung

BFH, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen I R 23/06

DRsp Nr. 2007/15094

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Windkraftanlagenbetreibers; Kein kommunaler Finanzausgleich durch Gewerbesteuerzerlegung

»1. Macht eine Gemeinde, auf deren Gebiet ein andernorts ansässiger Betreiber eine Windkraftanlage unterhält, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, im Verfahren der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags des Betreibers geltend, eine Zerlegung nach dem allgemeinen Maßstab des § 29 GewStG führe wegen mit Errichtung und Betrieb der Anlage regelmäßig verbundener Schwertransporte und dadurch ausgelöster Schäden am gemeindlichen Straßen- und Wegenetz zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i.S. von § 33 Abs. 1 GewStG, obliegt ihr eine konkrete Darlegung des Umfangs und der Intensität der Schwertransporte und der daraus im Erhebungszeitraum resultierenden Schäden. 2. Negative Auswirkungen der Windkraftanlage auf das Orts- und Landschaftsbild, auf den Wert von Wohngrundstücken und auf den Tourismus in der Standortgemeinde begründen keinen von § 29 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab.«

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2 § 28 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 1 § 33 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitpunkt ist die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages eines Organträgers, dessen Organgesellschaften in verschiedenen Gemeinden Windkraftanlagen betreiben.