FG Saarland - Gerichtsbescheid vom 22.08.2008
1 K 1213/04
Normen:
GewStG § 29 ; GewStG § 33 ;

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags beim Betrieb von mehreren Thermalbrunnen an verschiedenen Orten, jedoch an einem Ort ohne Mitarbeiter

FG Saarland, Gerichtsbescheid vom 22.08.2008 - Aktenzeichen 1 K 1213/04

DRsp Nr. 2008/21261

Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags beim Betrieb von mehreren Thermalbrunnen an verschiedenen Orten, jedoch an einem Ort ohne Mitarbeiter

1. Auf eine Gemeinde, in deren Gebiet eine Gesellschaft eine Brunnenanlage zur Förderung von Quellwasser betreibt, ohne dort Arbeitnehmer zu beschäftigen, entfällt kein Zerlegungsanteil am einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag, wenn die Gesellschaft in einer anderen Gemeinde Arbeitnehmer (hier Geschäftsführer) beschäftigt und an diese Arbeitslöhne zahlt. 2. Von einer Brunnenanlage gehen keine unmittelbaren besonders gewichtigen und atypischen Lasten für die Gemeinde aus, die eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach Arbeitslöhnen als unbillig erscheinen lassen und eine Zerlegung in besonderen Fällen nach § 33 GewStG rechtfertigen würde.

Normenkette:

GewStG § 29 ; GewStG § 33 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die Gemeinde G, begehrt die Beteiligung an der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages der Firma ... (nachfolgend GmbH), die inzwischen durch Verschmelzung auf die ... mit Wirkung zum ...erloschen ist (Dauer-A. Bl. 89 ff.).