FG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.06.2006
6 K 420/02
Normen:
GewStG § 10 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 2, 3 § 33 Abs. 1 ; AO (1977) § 12 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 481
EFG 2006, 1348

Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 6 K 420/02

DRsp Nr. 2006/20567

Zerlegung eines einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages

1. Für den Zerlegungsmaßstab nach § 29 GewStG kommt es nur auf die im Erhebungszeitraum bestehenden Betriebsstätten und die in diesem Zeitraum gezahlten Arbeitslöhne an und nicht darauf, wo der Gewinn erwirtschaftet wurde und welche Betriebsstätte Einfluss auf den zu zerlegenden Messbetrag gehabt hat. 2. Die Vorschrift des § 33 GewStG über die Zulassung eines von der Regelzerlegung abweichenden Zerlegungsmaßstabs zur Vermeidung von offenbar unbilligen Ergebnissen ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.

Normenkette:

GewStG § 10 Abs. 1 § 29 Abs. 1 S. 1 § 29 Abs. 2, 3 § 33 Abs. 1 ; AO (1977) § 12 S. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrages 1996.

Die Klägerin - Kl - ist die Stadt - X -. Sie ist an der Zerlegung des für die Beigeladene Nr. 1 - B 1 - festgesetzten einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1996 beteiligt.

B 1 ist die B 1 mit Sitz in - X -,. Sie wurde am 19.12.1990 gegründet. Die Firma betrieb Verkaufsgeschäfte für Backwaren in verschiedenen Gemeinden. In - X - befand sich die Zentrale ohne ein Verkaufsgeschäft. Die GewSt-Messbeträge wurden für jedes Jahr auf die Gemeinden mit Betriebsstätten verteilt.