FG Niedersachsen - Urteil vom 16.02.2006
6 K 457/04
Normen:
GewStG § 28 § 29 § 30 § 33 ;

Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag - Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1992 - 1995 bei atypischer Belastung einer Gemeinde durch den Betrieb einer Windparkanlage

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.02.2006 - Aktenzeichen 6 K 457/04

DRsp Nr. 2006/29744

Zerlegung Gewerbesteuermessbetrag - Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags 1992 - 1995 bei atypischer Belastung einer Gemeinde durch den Betrieb einer Windparkanlage

1. Zum Zerlegungsmaßstab nach § 29 Abs. 1 GewStG. 2. Zur Zerlegung bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten. 3. Aufwendungen, die eine ins Gewicht fallende, atypische Belastung einer Gemeinde darstellen, können zu einem offenbar unbilligen Ergebnis i. S. von § 33 GewStG führen und einen von § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG abweichenden Zerlegungsmaßstab, der die tatsächlichen Verhältnisse besser berücksichtigt, rechtfertigen.

Normenkette:

GewStG § 28 § 29 § 30 § 33 ;

Tatbestand:

Streitig ist die vom Beklagten durchgeführte Zerlegung der einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1992-1995 für die Beigeladene zu1).

Die Beigeladene zu 1) ist eine organschaftlich geführte Betreibergesellschaft von Windparkanlagen. Der Organträger hat seinen Geschäftssitz in A. Dort findet die Verwaltung und Organisation der Windkraftanlagen statt. Die Windparks werden in der Rechtsform von Organgesellschaften an folgenden Orten im Norddeutschen Küstenbereich betrieben: .....