BFH - Urteil vom 25.03.2004
IV R 42/03
Normen:
GewStG § 28 § 29 § 31 § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1291
DStRE 2004, 1159
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 111/99

Zerlegung GewSt-Messbetrag

BFH, Urteil vom 25.03.2004 - Aktenzeichen IV R 42/03

DRsp Nr. 2004/11095

Zerlegung GewSt-Messbetrag

Der ArbN-Begriff des § 29 Abs. 1 GewStG a.F. ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszulegen. Bei der Zerlegung von GewSt-Messbeträgen nach dem Maßstab der Arbeitslöhne ist die Frage nach der Zugehörigkeit von ArbN zu dem Gewerbebetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen.

Normenkette:

GewStG § 28 § 29 § 31 § 33 ;

Gründe:

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betreibt den Transport von Paketen. Zu diesem Zweck unterhält sie Betriebsstätten in verschiedenen Städten und Gemeinden, die das Finanzgericht (FG) zum Verfahren beigeladen hat, nämlich in A, B, C, D, E und auf dem Gebiet der Beigeladenen und Revisionsklägerin, der Stadt F. Die Geschäftsleitung befindet sich in A.

Die Klägerin beschäftigte in den Streitjahren (1992 bis 1994) in erheblichem Umfang Arbeitnehmer ihrer Schwestergesellschaft S-KG, die ihren Sitz ebenfalls in A hat. Beide Unternehmen arbeiten wirtschaftlich sehr eng zusammen. Ausdruck hierfür ist unter anderem der einheitliche integrierte Güter- und Paketumschlag beider Unternehmen in der Betriebsstätte A.

In der Betriebsstätte B wurden bereits seit 1976 Mitarbeiter der S-KG für Aufgaben der Klägerin eingesetzt, die deshalb auch alle Arbeitnehmer einstellte.