FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000
1 K 299/96
Normen:
EStG §§ 19,, 12, 11, 8;
Fundstellen:
EFG 2000, 1249

Zerstörung von Privatvermögen eines Arbeitnehmers

FG Saarland, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 299/96

DRsp Nr. 2001/2502

Zerstörung von Privatvermögen eines Arbeitnehmers

Wird aus beruflichem Anlass Privatvermögen eines Arbeitnehmers zerstört oder beschädigt, dann hat dieser im Jahr der Beschädigung entsprechende Werbungskosten in Höhe des Wertabflusses. Schadensmindernde Zahlungen sind Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr des Zuflusses. Aufwendungen, die zwar anlässlich des schädigenden Ereignisses erfolgen, die aber den Zweck haben künftige Schäden zu vermeiden (Alarmanlage, Schutzzaun u.ä.) sind nur nach Maßgabe des § 12 Nr. 1 S. 2 als Werbungskosten abziehbar.

Normenkette:

EStG §§ 19,, 12, 11, 8;

Tatbestand:

Die Kläger werden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt u. a. als Leitender Baudirektor beim Bauamt S Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Dezember 1992 und Januar 1993 wurden das Wohnhaus, seine Außenanlagen und die in der Einfahrt abgestellten PKW der Kläger von unbekannten Tätern erheblich beschädigt. Acht Bäume wurden durch den ersten der Anschläge schwer beschädigt und noch 1992 wegen Umsturzgefahr gefällt. Das Gutachten des Dipl. Ing. W vom 4. Januar 1993 ermittelte den Gesamtwert der Bäume mit 30.286,00 DM (Bl. 31 f. RbH). Unter den Beteiligten ist zwischenzeitlich unstreitig, dass diese Sachbeschädigungen in Zusammenhang mit dem Beruf des Klägers standen.