BFH - Beschluss vom 13.07.2004
II B 42/03
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1543
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 23.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1147/00

Zeuge vom Hörensagen

BFH, Beschluss vom 13.07.2004 - Aktenzeichen II B 42/03

DRsp Nr. 2004/14391

Zeuge vom Hörensagen

Zeugen vom Hörensagen sind nicht grundsätzlich ein untaugliches Beweismittel. Denn derartige Zeugen können Indizien bezeugen, denen nicht von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1998 für 12 Mio. DM mehrere Grundstücke von einer anderen Personengesellschaft, an der der Ingenieur X zu 53,60935 v.H. beteiligt war. Gesellschafter der 1984 gegründeten Klägerin waren ursprünglich Y als Komplementär und --mit einem Anteil von rd. 66 v.H.-- dessen Mutter (M) als Kommanditistin. Als solche waren beide auch noch bei Abschluss des Kaufvertrages im Handelsregister eingetragen. Y hatte die Klägerin dabei vertreten.

Bereits 1984 hatten Y und M mit X schriftlich vereinbart, ihre Beteiligungen an der Klägerin treuhänderisch für X zu halten. Änderungen und Ergänzungen dieser Treuhandabreden sollten nur schriftlich wirksam sein. M ist am 8. April 1987 verstorben.