Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, klagten gegen die Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks, das zu dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte, den der Kläger 1989 von seinem Vater übernommen hatte. Die Kläger machten geltend, bereits der Vater habe den Betrieb am 11. Juli 1974 kurz nach der Verpachtung am 1. Januar 1974 aufgegeben. Das Finanzgericht (FG) erhob Beweis durch Vernehmung des Vaters des Klägers darüber, ob dieser am 11. Juli 1974 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Betriebsaufgabe erklärt hatte, und wies die Klage ab.
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