BFH - Beschluss vom 06.10.2005
IV B 28/04
Normen:
FGO § 81 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 322
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 10.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 33/02

Zeuge vom Hörensagen

BFH, Beschluss vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IV B 28/04

DRsp Nr. 2005/19910

Zeuge vom Hörensagen

1. Die Vernehmung eines Zeugen "vom Hörensagen" ist grundsätzlich zulässig. Der Zeuge vom Hörensagen bekundet ein Indiz, dem nicht in jedem Fall von vornherein jede Bedeutung für die Beweiswürdigung abgesprochen werden kann, mag sein Beweiswert i.d.R. auch gering sein.2. Ist die Vernehmung als Zeuge vom Hörensagen auch zulässig, so muss ihre unterstellte Durchführung aber den Schluss zulassen, dass bei einer solchen Vernehmung des Zeugen vom Hörensagen eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre.

Normenkette:

FGO § 81 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Ehegatten, klagten gegen die Erfassung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks, das zu dem verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörte, den der Kläger 1989 von seinem Vater übernommen hatte. Die Kläger machten geltend, bereits der Vater habe den Betrieb am 11. Juli 1974 kurz nach der Verpachtung am 1. Januar 1974 aufgegeben. Das Finanzgericht (FG) erhob Beweis durch Vernehmung des Vaters des Klägers darüber, ob dieser am 11. Juli 1974 bei dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Betriebsaufgabe erklärt hatte, und wies die Klage ab.