BFH - Urteil vom 27.09.2001
V R 70/00
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 494

Zeugenvernehmung; Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens

BFH, Urteil vom 27.09.2001 - Aktenzeichen V R 70/00

DRsp Nr. 2002/3786

Zeugenvernehmung; Verstoß gegen das Gesamtergebnis des Verfahrens

1. Das Gericht muss seiner Entscheidung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legen. Dem Urteil muss sich entnehmen lassen, dass nichts übersehen und alles im Zusammenhang gewürdigt wurde. 2. Führt das FG eine Beweiserhebung in Form einer Zeugenvernehmung durch, muss das Urteil erkennen lassen, dass das FG die Zeugenaussage berücksichtigt hat. Wird der Zeugenaussage kein Gewicht beigemessen, müssen die dafür maßgebenden Gründe im Urteil dargestellt werden.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betrieb 1991 und 1992 (Streitjahre) eine Unternehmensberatung. Er schloss am 3. Januar 1991 mit einer GmbH, die einen Rennstall unterhielt, folgenden "Werbevertrag" ab:

"Alle in unserem Besitz befindlichen Rennpferde, die in unseren Farben laufen, werben u.a. für Sie unter dem Motto 'Mit uns sind Sie ganz weit vorne' wie folgt, jeweils nach Ihren Wünschen:

a) Ganzseitige Werbung in den jeweiligen Rennprogrammen

b) Trikotwerbung am rechten oberen Ärmel der Jockeybluse

Preisvereinbarung: DM 2000/Monat/Pferd zzgl. 14 % MwSt.

Vertragsdauer: Bis 31.12.1991

Kündigung: Je 6 Wochen zu Quartalsende für beide Seiten.

Sollte keine Kündigung erfolgen, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.

Zahlung: 30 Tage netto nach Rechnungserhalt."