BFH - Urteil vom 02.06.2004
II R 7/02
Normen:
FGO § 82 ; ZPO § 386 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1535

Zeugnisverweigerung

BFH, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen II R 7/02

DRsp Nr. 2004/14033

Zeugnisverweigerung

1. Zu den Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts.2. Das Zeugnisverweigerungsrecht kann nicht telefonisch gegenüber dem Gericht ausgeübt werden. Auch eine vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder dem Richter über das Telefonat gestaltete Niederschrift macht die telefonisch abgegebene Erklärung nicht wirksam.

Normenkette:

FGO § 82 ; ZPO § 386 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) zu 1 und 2 sind Eheleute, die Kläger und Revisionskläger zu 3 bis 7 deren Kinder, die mit ihnen in den Streitjahren in Haushaltsgemeinschaft lebten.

Mit Urkunde vom 29. November 1982 ist die A-Stiftung als juristische Person nach liechtensteinischem Recht mit Sitz in X errichtet worden. Zweck der Stiftung ist nach den Statuten die Verwaltung, Sicherung und Vermehrung des Stiftungsvermögens sowie die materielle Sicherung der Begünstigten. Das Stiftungsvermögen stammt von der liechtensteinischen Anstalt B, die ihrerseits die Mittel von der liechtensteinischen C-Stiftung (11 320 000 sfr) und von dritter Seite (13 343 842 sfr) erhalten hat. Begünstigte der C-Stiftung waren u.a. die Eltern der Klägerin zu 2, sowie die Klägerin zu 2, deren vier Geschwister und die jeweiligen ehelichen Nachkommen.