I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) setzte gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Steuerbescheid vom ... Juni 1997 Einfuhrabgaben von insgesamt ... DM fest, weil er in der Zeit von 1994 bis August 1995 480 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus Tschechien vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe.
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