BFH - Urteil vom 11.05.1999
IX R 56/96
Normen:
EStG § 21 Abs. 1, 2, § 21a, § 52 Abs. 21 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 20

ZFH; Nutzungswert der eigenen Wohnung; 6-Monatsfrist gem. § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG

BFH, Urteil vom 11.05.1999 - Aktenzeichen IX R 56/96

DRsp Nr. 1999/8740

ZFH; Nutzungswert der eigenen Wohnung; 6-Monatsfrist gem. § 21a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG

1. Die sog. große Übergangsregelung ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert einer selbstgenutzten Wohnung 1986 nach § 21 a EStG pauschal zu ermitteln war. 2. Kann eine Wohnung im eigenen Haus, das kein EFH ist, nicht binnen der 6-Monatsfrist nach § 21 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 EStG vermietet werden, ist der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung ab Beginn der Selbstnutzung nach § 21 a EStG zu ermitteln. Aus welchen Gründen die Vermietung unterblieb oder nicht rechtzeitig erfolgte, ist insoweit ohne Bedeutung. 3. Sind bei einem in einem Zuge geplanten und verwirklichten ZFH nach Bezugsfertigkeit der zweiten Wohnung, die zum Ausschluss des § 21 a Abs. 1 Satz 2 EStG führenden Tatbestände des § 21 a Abs. 1 Satz 3 EStG nicht gegeben, ist der Nutzungswert der selbstgenutzten Wohnung nach § 21 a EStG zu ermitteln. 4. Aus dem Ausnahmecharakter der in § 21 a Abs. 1 Satz 3 EStG geregelten Einschränkungen ergibt sich, dass die Grundnorm des § 21 a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG anzuwenden ist, wenn sich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Satzes 3 der Vorschrift nicht feststellen lassen. Das Risiko der Unaufklärbarkeit eines Sachverhalts trägt insoweit der Stpfl.