BAG - Urteil vom 22.09.2021
7 AZR 300/20
Normen:
TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; BGB § 242;
Fundstellen:
AP TzBfG _ 14 Nr. 190
BAGE 175, 384
BB 2022, 499
EzA BGB 2002 _ 620 _rzte Nr. 2
EzA-SD 2022, 4
NJW 2022, 1034
NZA 2022, 411
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 127/20
ArbG Offenbach, vom 16.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 333/19

Zielsetzung des § 1 Abs. 1 ÄArbVtrGErmittlung der Mindestbefristungsdauer eines Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zweck der Weiterbildung nach § 1 ÄArbVtrGAusdrückliche Vereinbarung der Nichtanrechnungszeiten des § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ÄArbVtrG mit dem zur Weiterbildung beschäftigten ArztVereinbarkeit des § 1 ÄArbVtrG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht

BAG, Urteil vom 22.09.2021 - Aktenzeichen 7 AZR 300/20

DRsp Nr. 2022/3038

Zielsetzung des § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG Ermittlung der Mindestbefristungsdauer eines Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zweck der Weiterbildung nach § 1 ÄArbVtrG Ausdrückliche Vereinbarung der Nichtanrechnungszeiten des § 1 Abs. 4 Nr. 1 bis 5 ÄArbVtrG mit dem zur Weiterbildung beschäftigten Arzt Vereinbarkeit des § 1 ÄArbVtrG mit dem Grundgesetz und dem Unionsrecht

Ein Vertrag iSv. § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG kann auch dann für einen kürzeren Zeitraum als die Dauer der Weiterbildungsbefugnis des weiterbildenden Arztes geschlossen werden, wenn zuvor zwischen den Parteien kein auf die Dauer der Weiterbildungsbefugnis befristeter Arbeitsvertrag bestanden hat, sofern bei Vertragsschluss absehbar ist, dass die Weiterbildung innerhalb der in Aussicht genommenen Vertragslaufzeit beendet werden kann. Orientierungssätze: