FG Hessen - Urteil vom 31.03.2005
7 K 2787/01
Normen:
AO § 90 Abs. 1 § 92 ;

Zigarettenschmuggel; Strafverfahren; Besteuerungsverfahren; Geständnis; Verwertbarkeit; Verwertungsverbot; Finanzieller Vorteil; Kaution

FG Hessen, Urteil vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 7 K 2787/01

DRsp Nr. 2006/11657

Zigarettenschmuggel; Strafverfahren; Besteuerungsverfahren; Geständnis; Verwertbarkeit; Verwertungsverbot; Finanzieller Vorteil; Kaution

1. Ein im Rahmen einer einverständlichen verfahrensbeendenden Absprache im Strafverfahren abgegebenes Geständnis ist im Besteuerungsverfahren verwertbar, wenn es im Rahmen eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens und nicht durch Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils zustande gekommen ist. 2. Das Inaussichtstellen der Rückzahlung eines Teils einer Kaution ist kein die freie Willensentschließung ausschließender Umstand, der zur Nichtverwertbarkeit eines Geständnisses führt.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 1 § 92 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen seine abgabenrechtliche Inanspruchnahme, die darauf beruht, dass er an der Organisation eines illegalen Zigarettentransportes Ende Januar/Anfang Februar 1998 maßgeblich beteiligt gewesen sei. In diesem Zusammenhang wurden am 16. Februar 1998 in...auf einem...Lkw...Stangen unverzollte und unversteuerte Zigaretten unter einer Tarnladung Schrott festgestellt.

Als der Kläger am 15. Mai 1998 von...aus kommend über den Flughafen einreiste, wurde er verhaftet. Zum Ablauf des anschließenden Strafverfahrens wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates in dem Verfahren 7 V 2786/01 vom 21. September 2001 Bezug genommen.