FG Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 02.03.2007
4 K 4085/06 VTa
Normen:
TabStG § 21 Satz 1 ; AO § 227 ; ZK Art. 233 Buchstabe b ; ZK Art. 236 Abs. 1 ; ZK Art. 239 ;

Zigarettenschmuggel; Tabaksteuer; Verurteilung; Steuerverkürzung; Einziehung; Vorsatz - Kein Erlass der nacherhobenen Tabaksteuer bei Zigarettenschmuggel trotz Härtefall

FG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 02.03.2007 - Aktenzeichen 4 K 4085/06 VTa

DRsp Nr. 2007/14984

Zigarettenschmuggel; Tabaksteuer; Verurteilung; Steuerverkürzung; Einziehung; Vorsatz - Kein Erlass der nacherhobenen Tabaksteuer bei Zigarettenschmuggel trotz Härtefall

1. Ist ein Steuerpflichtiger wegen Beteiligung am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der EU rechtskräftig wegen Steuerverkürzung verurteilt worden, kann die Tabaksteuerschuld weder aus besonderen Gründen nach Art. 239 ZK noch aus in seiner Person liegenden Gründen erlassen werden. 2. Das Erlöschen des Zolls durch Einziehung stellt keinen Erlassgrund für die Tabaksteuerschuld dar.

Normenkette:

TabStG § 21 Satz 1 ; AO § 227 ; ZK Art. 233 Buchstabe b ; ZK Art. 236 Abs. 1 ; ZK Art. 239 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass von Tabaksteuer, die dadurch in seiner Person entstanden ist, dass er am vorschriftswidrigen Verbringen von Zigaretten in das Zollgebiet der EU beteiligt war.

Der Kläger führte am 18.12.2001 unter einer Tarnladung mit Autoersatzteilen mit dem von ihm geführten Lkw mit dem litauischen Kennzeichen ..., aus Litauen kommend, über Bulgarien, Griechenland, Italien, Frankreich und Belgien 310.180 unverzollte Zigaretten in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein. Die Zigaretten waren in besonders dazu hergerichteten doppelten Böden in der Ladefläche und im Dach des Fahrzeugs versteckt.