FG Berlin - Urteil vom 02.02.2005
6 K 6296/01
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 88
EFG 2005, 1954

Zins- und Wertpapiererträge eines Grundstücksunternehmens sind nicht in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen

FG Berlin, Urteil vom 02.02.2005 - Aktenzeichen 6 K 6296/01

DRsp Nr. 2005/15952

Zins- und Wertpapiererträge eines Grundstücksunternehmens sind nicht in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einzubeziehen

Zins- und Wertpapiererträge, die ein Grundstücksunternehmen durch die Anlage von - unter dem Vorbehalt des Ausgangs eines zivilgerichtlichen Verfahrens gezahlten - Mieteinnahmen erzielt, fallen nicht unter die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Einbeziehung von Zins- und Wertpapiererträgen in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz -GewStG-.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie deren Bebauung. Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin - Erbbauberechtigte eines im xxx Industriepark Y gelegenen xxx Einkaufsmarktes. Diesen hatte sie an eine Firma B-KG xxx, einer zum X-Konzern gehörenden Firma, vermietet. Ab 1989 zahlte die Mieterin einen Teil des Nutzungsentgeltes in Höhe von 1,8 Mio. DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Urteil vom 30. Oktober 1992 verurteilte das Oberlandesgericht -OLG- in Y die Klägerin als Vermieterin zur Rückzahlung von rd. 2 Mio. DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für das Jahr 1989.