Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Einbeziehung von Zins- und Wertpapiererträgen in die erweiterte Kürzung nach §
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist der Erwerb, die Verwaltung und Vermietung von Grundstücken und Erbbaurechten sowie deren Bebauung. Die Klägerin ist u. a. Eigentümerin - Erbbauberechtigte eines im xxx Industriepark Y gelegenen xxx Einkaufsmarktes. Diesen hatte sie an eine Firma B-KG xxx, einer zum X-Konzern gehörenden Firma, vermietet. Ab 1989 zahlte die Mieterin einen Teil des Nutzungsentgeltes in Höhe von 1,8 Mio. DM zuzüglich 14 % Umsatzsteuer ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Urteil vom 30. Oktober 1992 verurteilte das Oberlandesgericht -OLG- in Y die Klägerin als Vermieterin zur Rückzahlung von rd. 2 Mio. DM nebst 8 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für das Jahr 1989.
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