BFH - Beschluss vom 12.10.2005
VIII B 159/03
Normen:
EStG § 43a Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 521
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 20.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 126/01

Zinsabschlag

BFH, Beschluss vom 12.10.2005 - Aktenzeichen VIII B 159/03

DRsp Nr. 2006/149

Zinsabschlag

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Nominalwert nicht verfassungswidrig ist.2. Ist es keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Erhebung des Zinsabschlags die Bezieher von Zinseinkünften wegen des damit verbundenen Liquiditätsnachteils gegenüber den Beziehern anderer Alterseinkünfte gleichheitswidrig benachteiligt.

Normenkette:

EStG § 43a Abs. 1 Nr. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04 (DStR 2005, 1984) entschieden hat, ist die Besteuerung von Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 verfassungsgemäß. Auch die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Nominalwert ist nicht verfassungswidrig (unter B.II.2. der Gründe). Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.