Die Beschwerde ist unbegründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Wie der Senat in seinem Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04 (DStR 2005, 1984) entschieden hat, ist die Besteuerung von Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Veranlagungszeiträumen seit 1994 verfassungsgemäß. Auch die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nach dem Nominalwert ist nicht verfassungswidrig (unter B.II.2. der Gründe). Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.
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