BFH - Urteil vom 27.08.1997
I R 22/97
Normen:
EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5 ; KStG § 49 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 2522
BFH/NV 1998, 264
BFHE 184, 334
BStBl II 1997, 817
DB 1998, 242
DStR 1997, 1888
DStZ 1998, 259
Vorinstanzen:
Hessisches FG (EFG 1997, 617),

Zinsabschlag bei Holdingunternehmen

BFH, Urteil vom 27.08.1997 - Aktenzeichen I R 22/97

DRsp Nr. 1998/1202

Zinsabschlag bei Holdingunternehmen

»Der Zinsabschlag gemäß § 43 Abs. 1 EStG ist auch bei einem Holdingunternehmen vorzunehmen, dessen Unternehmensgegenstand der Erwerb und die Veräußerung von Aktien und von anderen Vermögensbeteiligungen ist. Auch wenn bei einem solchen Unternehmen die Kapitalertragsteuer und die anrechenbare Körperschaftsteuer auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende Einkommensteuer (sog. Überzahler), beruht die Überzahlung nicht auf der "Art seiner Geschäfte" i.S. von § 44a Abs. 5 EStG

Normenkette:

EStG § 43 Abs. 1, § 44a Abs. 5 ; KStG § 49 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Bei der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) handelt es sich um eine GmbH, deren satzungsmäßiger Gegenstand der Erwerb und die Veräußerung von inländischen börsennotierten Aktien für eigene Rechnung, insbesondere von Bankwerten und von anderen Vermögensbeteiligungen sowie die Verwaltung eigenen Vermögens und die Vornahme aller zur Erreichung und Förderung dieser Zwecke dienlichen Geschäfte ist. Dabei sind Bankgeschäfte i. S. des § 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) ausgenommen. Die Klägerin hält als einzige Beteiligung Aktien einer Großbank.