BFH, Beschluß vom 22.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 29/98
DRsp Nr. 1999/4264
Zinsabschlagsteuer; Verfassungsmäßigkeit; VZ 1993
Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Jahr 1993 nicht verfassungswidrig war. Die dagegen erhobenen Einwände hat der erkennende Senat für nicht durchgreifend erachtet.