BFH - Beschluß vom 22.02.1999
VIII B 29/98
Normen:
EStG (1993) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 931

Zinsabschlagsteuer; Verfassungsmäßigkeit; VZ 1993

BFH, Beschluß vom 22.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 29/98

DRsp Nr. 1999/4264

Zinsabschlagsteuer; Verfassungsmäßigkeit; VZ 1993

Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass die Besteuerung der Kapitaleinkünfte im Jahr 1993 nicht verfassungswidrig war. Die dagegen erhobenen Einwände hat der erkennende Senat für nicht durchgreifend erachtet.

Normenkette:

EStG (1993) § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe: