FG München - Urteil vom 27.10.2005
7 K 1242/04
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 5, 2a § 227, 5 ; KStG (1999) § 28 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 242

Zinsberechnung bei Änderung eines Steuerbescheides; Billigkeitsmaßnahme bei Verlagerung einer offenen Gewinnausschüttung

FG München, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen 7 K 1242/04

DRsp Nr. 2006/11714

Zinsberechnung bei Änderung eines Steuerbescheides; Billigkeitsmaßnahme bei Verlagerung einer offenen Gewinnausschüttung

1. Im Falle der Änderung einer Steuerfestsetzung knüpft die Zinsberechnung gemäß § 233a Abs. 5 AO an den Unterschiedsbetrag zwischen der neu festgesetzten und der zuvor festgesetzten Steuer an. Es ist nicht zulässig, die Zinsen so zu berechnen, wie sie sich im Falle einer unterstellten, von Anfang an zutreffenden Steuerfestsetzung ergeben hätten. 2. Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist sachlich unbillig, wenn die Nachzahlung auf einer geänderten zeitlichen Zurechnung einer offenen Gewinnausschüttung beruht und ihr eine gleich hohe Steuererstattung in einem anderen Besteuerungszeitraum gegenübersteht, für den eine Festsetzung von Erstattungszinsen aber wegen der Karenzzeit des § 233a Abs. 2a AO unterbleibt. Die Nachzahlungszinsen sind insoweit zu erlassen (Ermessensreduzierung auf Null).

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 5, 2a § 227, 5 ; KStG (1999) § 28 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) Nachzahlungszinsen auf eine Steuernachforderung beanspruchen kann, die sich aus der Änderung einer Steuerfestsetzung ergeben hat.