EuGH - Urteil vom 15.09.1998
Rs C-279/96; Rs C-280/96; Rs C-281/96
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunale Genua (Italien),

Zinsberechnung bei Erstattung gemeinschaftswidriger Abgaben

EuGH, Urteil vom 15.09.1998 - Aktenzeichen Rs C-279/96; Rs C-280/96; Rs C-281/96

DRsp Nr. 2001/1101

Zinsberechnung bei Erstattung gemeinschaftswidriger Abgaben

1. Das Gemeinschaftsrecht verwehrt es einem Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht, sich gegenüber Klagen auf Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen eine Richtlinie erhoben worden sind, auf eine nationale Ausschlußfrist, die vom Zeitpunkt der Entrichtung der fraglichen Abgabe an läuft, zu berufen, selbst wenn die Richtlinie zu diesem Zeitpunkt noch nicht ordnungsgemäß in das nationale Recht umgesetzt worden war. 2. Das Gemeinschaftsrecht steht im Fall der Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben worden sind, Berechnungsmodalitäten für Zinsen, die weniger günstig sind als die, die allgemein bei Klagen gegen Private auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge gelten, nicht entgegen, wenn diese Modalitäten für alle Klagen gegen solche Abgaben unabhängig davon gelten, ob sie auf das Gemeinschaftsrecht oder auf das innerstaatliche Recht gestützt werden.

Tenor: