BFH - Beschluss vom 27.10.2003
X B 36/03
Normen:
AO § 237 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 158
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 22.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 6671/00

Zinsbescheid; Aussetzungszinsen

BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen X B 36/03

DRsp Nr. 2003/15270

Zinsbescheid; Aussetzungszinsen

1. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO kommt entspr. zur Anwendung, wenn nach Anfechtung eines Grundlagenbescheids die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.2. Aussetzungszinsen sind dann nicht zu erheben, wenn der angefochtene VA, im Fall des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO der Grundlagenbescheid, antragsgemäß geändert wird und sich der Rechtsstreit dadurch endgültig erledigt.

Normenkette:

AO § 237 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Von einer Entscheidung der Revisionsinstanz in dieser Sache ist keine Fortbildung des Rechts zu erwarten.