Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor. Von einer Entscheidung der Revisionsinstanz in dieser Sache ist keine Fortbildung des Rechts zu erwarten.
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