BFH, Beschluss vom 27.10.2003 - Aktenzeichen X B 37/03
DRsp Nr. 2004/10092
Zinsbescheid; Aussetzungszinsen
1. § 237 Abs. 1 Satz 1 AO kommt entspr. zur Anwendung, wenn nach Anfechtung eines Grundlagenbescheids die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.2. Aussetzungszinsen sind dann nicht zu erheben, wenn der angefochtene VA, im Fall des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO der Grundlagenbescheid, antragsgemäß geändert wird und sich der Rechtsstreit dadurch endgültig erledigt.