FG Münster - Urteil vom 13.03.2007
1 K 3976/05 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2, 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1021

Zinseinkünfte

FG Münster, Urteil vom 13.03.2007 - Aktenzeichen 1 K 3976/05 F

DRsp Nr. 2007/10305

Zinseinkünfte

In Umschuldungsfällen ist die Bagatellgrenze des § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 S. 2 EStG solange anwendbar, als eine steuerschädliche Verwendung von Darlehensmitteln bei der vorausgegangenen Finanzierung nicht stattgefunden hat.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2, 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Feststellungsbescheides, in dem der Beklagte (Bekl.) die Steuerpflicht von Zinsen aus einem Versicherungsvertrag der L. versicherungs AG festgestellt hat.

Der Kläger (Kl.) betreibt als Arzt mit seinem Berufskollegen Dr. O. in der C. straße ... in I. eine Kardiologische Gemeinschaftspraxis.

Zur Finanzierung des im Rahmen der Praxisgründung angeschafften Anlagevermögens mit Anschaffungskosten i.H.v. 863.461,14 DM setzten der Kl. und O. ein bei der D.bank Filiale N. aufgenommenes Darlehen mit einer Valuta im Nennbetrag von 850.000,00 DM ein. Aufgrund der vom Kl. im Rahmen der Terminsvorbereitung sowie im Termin zur mündlichen Verhandlung eingereichten Kontounterlagen sowie der Bestätigung der D.bank vom 07.03.2007, auf die Bezug genommen wird, ist zwischen den beteiligten Parteien unstreitig, dass dieses Ursprungsdarlehen zu 100 % zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Anlagevermögens eingesetzt wurde.