FG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2005
16 K 1387/04 E
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Satz 2 § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1660

Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Auslandsanlage; Quellensteuerabzug; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Tatbestandsirrtum - Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2005 - Aktenzeichen 16 K 1387/04 E

DRsp Nr. 2005/14821

Zinseinkünfte; Steuerpflicht; türkische Staatsangehörige; Auslandsanlage; Quellensteuerabzug; Festsetzungsverjährung; Steuerhinterziehung; Tatbestandsirrtum - Vorsätzliche Steuerhinterziehung bei Nichterklärung steuerpflichtiger Zinsen aus Geldanlagen in der Türkei

In der Nichterklärung ausländischer Zinseinkünfte aus - dem Quellensteuerabzug unterliegenden - Geldanlagen bei einer türkischen Bank liegt ohne entgegenstehenden Tatbestandsirrtum eine vorsätzliche Steuerhinterziehung, wenn der Steuerpflichtige angesichts in sich widersprüchlicher Werbeaussagen der Bank nicht auf die inländische Steuerfreiheit der Erträge vertrauen kann und ungeachtet sich aufdrängender Zweifel weder qualifizierte Auskunftspersonen zu Rate zieht noch der Finanzbehörde die für die rechtliche Einordnung relevanten Tatsachen mitteilt.

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Satz 2 § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; StGB § 16 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand: