Streitig ist, ob Zinserträge aus Festgeldguthaben als Betriebseinnahmen bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Klägers oder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden für die Streitjahre zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einem Ingenieurbüro für technische Fachplanung und aus Vermietung und Verpachtung, die Klägerin Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ärztin und aus Vermietung und Verpachtung. Für 1993 erklärte der Kläger außerdem Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Mit Bescheid vom 13.4.1995 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 1993 auf 122.948,00 DM fest, mit Bescheid vom 21.8.1996 für 1994 auf 200.738,00 DM. Die Bescheide standen beide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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