Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts in § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG beschränken sich die Kapitaleinnahmen nicht auf den tatsächlichen "Bereicherungsbetrag" des Steuerpflichtigen. Die derzeit geplante Besteuerung aller Erträge aus Kapitallebensversicherungen soll nur Neuverträge betreffen, die nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens (Datum derzeit noch offen) abgeschlossen werden.
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