FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.06.2001
11 K 214/97
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 ;

Zinsen für Gesellschafterdarlehen an GmbH als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Einkommensteuer 1995

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 11 K 214/97

DRsp Nr. 2005/1282

Zinsen für Gesellschafterdarlehen an GmbH als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften; Einkommensteuer 1995

Die Zinsen und Bearbeitungsgebühren für ein Darlehen, das der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgenommen und der offensichtlich nicht mehr solventen, "notleidenden" GmbH zur Vermeidung einer ansonsten drohenden Überschuldung nach dem Gesamtbild der Verhältnisse unverzinslich zur Verfügung gestellt hat, sind nicht als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehbar, wenn bereits bei der Weiterreichung der Darlehensmittel an die GmbH mit einer Rückzahlung nicht mehr ernstlich gerechnet werden konnte.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Zinsen und Bearbeitungsgebühren für ein Darlehen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.