FG Hessen - Urteil vom 15.05.2001
8 K 5382/99
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; AO § 181 Abs. 5 Satz 2 ; AO § 180 Abs. 2 ; EStDV § 29 ;

Zinsen; Kapitallebensversicherung; Anlaufhemmung; Feststellungsbescheid; Sparanteil; Hinweispflicht; Anzeige - Verjährung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

FG Hessen, Urteil vom 15.05.2001 - Aktenzeichen 8 K 5382/99

DRsp Nr. 2003/9335

Zinsen; Kapitallebensversicherung; Anlaufhemmung; Feststellungsbescheid; Sparanteil; Hinweispflicht; Anzeige - Verjährung eines Bescheides über die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen

1. Die Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides über die künftige Steuerpflicht von Zinserträgen erstreckt sich nicht auf die Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge als Sonderausgaben. 2. Der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO muss den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO genügen und deshalb unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass die Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur für solche Folgesteuern von Bedeutung ist, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides noch nicht abgelaufen war. 3. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO greift auch ein, wenn die Anzeige von einem Dritten eingereicht wird und der Steuerpflichtige die Möglichkeit der Kenntnisnahme von der Anzeige des Dritten hat und diese berichtigten, bestätigen oder ergänzen kann.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; AO § 181 Abs. 5 Satz 2 ; AO § 180 Abs. 2 ; EStDV § 29 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend die gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus Kapitallebensversicherungen.