FG Düsseldorf - Urteil vom 19.04.2007
16 K 2686/04 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Zinsen; Lebensversicherung; Darlehen; Sicherung; Immobilienkauf; Sicherheit; Auszahlung; Mittelabfluss; Girokonto; Anschaffungs- und Herstellungskosten; Anschaffungsnebenkosten; Notarkosten; 30-Tage-Frist; Sonderausgabenabzug - Ausnahmen von steuerschädlicher Verwendung eines Darlehens trotz 30-tägiger Buchung auf separatem Girokonto

FG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007 - Aktenzeichen 16 K 2686/04 F

DRsp Nr. 2007/10972

Zinsen; Lebensversicherung; Darlehen; Sicherung; Immobilienkauf; Sicherheit; Auszahlung; Mittelabfluss; Girokonto; Anschaffungs- und Herstellungskosten; Anschaffungsnebenkosten; Notarkosten; 30-Tage-Frist; Sonderausgabenabzug - Ausnahmen von steuerschädlicher Verwendung eines Darlehens trotz 30-tägiger Buchung auf separatem Girokonto

1. Die zwischenzeitliche Begründung einer Forderung durch Auszahlung des mit der Lebensversicherung abgesicherten Darlehens auf ein privates Girokonto des Steuerpflichtigen ist steuerunschädlich, wenn dies lediglich ein notwendiges Durchgangsstadium im Rahmen einer wirtschaftlich sinnvollen Zahlungsgestaltung ist. 2. Liegt die verzögerte Begleichung von Anschaffungsnebenkosten nicht in der Einflusssphäre des Steuerpflichtigen, wirkt nicht bereits steuerschädlich, dass zwischen dem Eingang und der Abbuchung des Betrages mehr als 30 Tage vergehen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b ; EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand: