FG Niedersachsen - Urteil vom 27.06.2013
6 K 66/11, 6 K 376/12
Normen:
AO § 163; AO § 233;

Zinsen zur KSt 1994 - Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 6 K 66/11, 6 K 376/12

DRsp Nr. 2014/66

Zinsen zur KSt 1994 – Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO

Führt die Festsetzung der KSt zu einem Unterschiedsbetrag, ist dieser gemäß § 233a Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. Zum Beginn des Zinslaufs nach § 233a AO. Für eine gemäß § 233a Abs. 5 AO zu ändernde Zinsberechnung ist es unerheblich, ob die Finanzbehörde ursprünglich festgesetzte Nachzahlungszinsen erlassen oder aus Billigkeitsgründen abweichend mit 0 Euro festgesetzt hat. Zum Zweck des § 163 AO. Die Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO sind Ermessensentscheidungen, die nur in den durch § 102 FGO gezogenen Grenzen überprüft werden können. Die Erhebung einer Steuer kann nur unbillig sein, wenn die Steuerfestsetzung zwar dem Buchstaben des Gesetzes entspricht, jedoch im Einzelfall mit Sinn und Zweck des Gesetzes unvereinbar ist.

Normenkette:

AO § 163; AO § 233;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von (weiteren) Zinsen zur Körperschaftsteuer 1994 gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) i.H.v. 1.738.444 EUR.