BFH - Beschluss vom 29.05.2007
VIII B 205/06
Normen:
AO § 237 Abs. 2 S. 1, § 239;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1634
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1107/06

Zinsfestsetzung; Festsetzungsfrist

BFH, Beschluss vom 29.05.2007 - Aktenzeichen VIII B 205/06

DRsp Nr. 2007/14224

Zinsfestsetzung; Festsetzungsfrist

1. Nach § 237 Abs. 2 Satz 1 AO ist zwischen dem Zeitraum des Zinslaufs einerseits und dem Beginn der auf ein Jahr verkürzten Festsetzungsfrist für die Festsetzung von Aussetzungszinsen zu unterscheiden. 2. Der Zeitraum des Zinslaufs endet mit dem Tag, an welchem die AdV endet. 3. Die (auf ein Jahr) verkürzte Frist zur Festsetzung von Aussetzungszinsen beginnt nach § 239 Abs. 1 Nr. 5 AO erst zu laufen, wenn ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgültig erfolglos geblieben ist (Anschluss an BFH-Urt. v. 18.7.1994 X R 3/91, BStBl II 1995, 4).

Normenkette:

AO § 237 Abs. 2 S. 1, § 239;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargetan (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache