FG München - Urteil vom 27.04.2006
5 K 4680/03
Normen:
AO (1977) § 239 Abs. 1 Nr. 1 § 233 S. 1 § 233a Abs. 2 S. 3 ;

Zinslauf

FG München, Urteil vom 27.04.2006 - Aktenzeichen 5 K 4680/03

DRsp Nr. 2006/20828

Zinslauf

1. Zahlt der Kläger nach Ablauf der Verzinsung und des Zinslaufs auf einen Nachforderungsbescheid, der sich im Nachhinein als rechtswidrig erweist und aufgehoben wird, so erhält er keine Verzinsung auf seine nunmehr zu erstattenden Steuern nach §§ 233ff. AO 1977. 2. Es besteht auch kein Anspruch auf Verzinsung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs.

Normenkette:

AO (1977) § 239 Abs. 1 Nr. 1 § 233 S. 1 § 233a Abs. 2 S. 3 ;

Entscheidungsgründe:

1. Für die Einkommensteuer 1989 des Klägers ist mit Ablauf des 31.12.1994 Festsetzungsverjährung eingetreten. Für die Zinsen zur Einkommensteuer 1989 ist die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen. Nach § 239 Abs. 1 Nr.1 AO 1977 beginnt die Festsetzungsfrist für Zinsen mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert wird und beträgt ein Jahr. Die Einkommensteuererstattung 1989 des Klägers aufgrund des geänderten Bescheids vom 08.04.2002 kann jedoch nicht verzinst werden, weil dies nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, § 233 Satz 1 AO 1977.