BFH - Beschluß vom 14.10.1998
IV B 103/97
Normen:
AO § 226 Abs. 1 § 237 Abs. 2 ; BGB § 389 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 447

Zinslauf von Aussetzungszinsen bei Aufrechnung

BFH, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen IV B 103/97

DRsp Nr. 1999/893

Zinslauf von Aussetzungszinsen bei Aufrechnung

Erklärt ein Steuerpflichtiger wirksam die Aufrechnung eines ausgesetzten Steueranspruchs mit Gegenforderungen, so bewirkt dies eine Erfüllung in dem Zeitpunkt, in dem sich beide Forderungen erstmals zur Aufrechnung geeignet gegenübergestanden haben. In diesem Zeitpunkt endet dementsprechend der Zinslauf für den ausgesetzten Steueranspruch nach § 237 Abs. 2 AO.

Normenkette:

AO § 226 Abs. 1 § 237 Abs. 2 ; BGB § 389 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) geäußerten Bedenken, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Februar 1987 II B 140/86, BFHE 148, 494, BStBl II 1987, 344).