I.
Streitig ist, ob die Gewährung zinsloser Darlehen durch die Klägerin an ihre Enkelgesellschaft gestaltungsmißbräuchlich ist mit der Folge, daß die von der Enkelgesellschaft aus der Anlage der Darlehensbeträge als Festgelder erzielten Zinsen der Klägerin zugerechnet werden müssen.
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