FG München - Gerichtsbescheid vom 29.08.2000
7 K 4456/98
Normen:
AO 1977 § 42 ; EStG § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1426

Zinslose Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an ihre Enkelgesellschaft als Gestaltungsmissbrauch

FG München, Gerichtsbescheid vom 29.08.2000 - Aktenzeichen 7 K 4456/98

DRsp Nr. 2001/2061

Zinslose Darlehensgewährung einer Kapitalgesellschaft an ihre Enkelgesellschaft als Gestaltungsmissbrauch

Die zinslose Überlassung von Darlehen durch eine Kapitalgesellschaft an ihre Enkelgesellschaft ist nicht als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen, wenn durch die veränderte Zurechnung der Zinserträge der Verbrauch eines Verlustvortrages bei der Enkelgesellschaft erreicht werden kann, der bei einer in Aussicht genommenen Verschmelzung untergehen würde. Es ist den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft freigestellt, eine Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft auch durch (befristete) Überlassung einer Einkunftsquelle herbeizuführen. Etwas anderes könnte gelten, wäre die Enkelgesellschaft eine wirtschaftlich funktionslose Gesellschaft.

Normenkette:

AO 1977 § 42 ; EStG § 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist, ob die Gewährung zinsloser Darlehen durch die Klägerin an ihre Enkelgesellschaft gestaltungsmißbräuchlich ist mit der Folge, daß die von der Enkelgesellschaft aus der Anlage der Darlehensbeträge als Festgelder erzielten Zinsen der Klägerin zugerechnet werden müssen.