FG Köln - Beschluss vom 10.08.2012
9 V 1481/12
Normen:
ErbStG § 13c; ErbStG § 28 Abs 3;
Fundstellen:
ZEV 2013, 8

Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

FG Köln, Beschluss vom 10.08.2012 - Aktenzeichen 9 V 1481/12

DRsp Nr. 2012/19108

Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG

1) Anspruch auf zinslose Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG besteht nur dann, wenn der Zwang zur Veräußerung des begünstigten Vermögens zur Bezahlung der aus dem Erwerb des begünstigten Vermögens resultierenden Steuer allein auf dieser Steuerbelastung beruht und sich nicht (erst) aus der Gesamtbelastung durch diesen Steuerbetrag und sonstigen Nachlassverbindlichkeiten ergibt. 2) Anspruch auf Stundung besteht dann nicht, wenn der Erwerber die Steuer aus Teilen des Erwerbs oder aus seinem sonstigen Vermögen aufbringen kann.

Normenkette:

ErbStG § 13c; ErbStG § 28 Abs 3;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner der Antragstellerin die gegen sie festgesetzte Erbschaftsteuer teilweise gemäß § 28 ErbStG zu stunden hat.

Mit notariellem Testament vom 15. August 2003 setzte Herr A, der Erblasser, die Antragstellerin und Frau B zu je ¼ sowie Frau C zu ½ zu seinen Erben ein.

Der Erblasser verstarb am 17. August 2010.