FG München - Gerichtsbescheid vom 06.03.2015
7 K 3431/12
Normen:
EStG § 4h; KStG § 8a; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 14; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 19 Abs. 4; AEUV;

Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG ist nicht verfassungswidrig

FG München, Gerichtsbescheid vom 06.03.2015 - Aktenzeichen 7 K 3431/12

DRsp Nr. 2015/9196

Zinsschrankenregelung nach § 4h EStG und § 8a KStG ist nicht verfassungswidrig

1. Die gesetzliche Regelung über die Zinsschranke nach § 8a Abs. 1 KStG i.V.m. § 4h EStG sind auch dann nicht verfassungswidrig, wenn die Möglichkeit, dass mittels grenzüberschreitender konzerninterner Fremdkapitalfinanzierungen in Deutschland erwirtschaftete Erträge ins Ausland transferiert werden, offensichtlich nicht gegeben ist, da kein grenzüberschreitender Konzern betroffen ist (entgegen BFH v. 18.12.2013, I B 85/13, BStBl II 2014, 947). Der BFH hat in seinem Beschluss im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nicht berücksichtigt, dass die Zinsschrankenregelung nicht zu einer endgültigen Nichtabziehbarkeit des Zinsaufwands führt, sondern lediglich eine vorübergehende Nichtabziehbarkeit zur Folge hat. 2. Hinzu kommt, dass der mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl I 2009, 3950) mit Wirkung ab 2010 eingeführte EBITDA-Vortrag eine weitere Glättung der Auswirkungen der Zinsschranke bedingt und die Nutzungsmöglichkeit eines von der Abziehbarkeit vorübergehend ausgenommenen Zinses in den folgenden Jahren noch einmal ausweitet wird.