BFH - Urteil vom 09.05.2007
XI R 2/06
Normen:
AO § 226, § 234 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1622
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1009/04

Zinsverzicht; Aufrechnungslage

BFH, Urteil vom 09.05.2007 - Aktenzeichen XI R 2/06

DRsp Nr. 2007/14237

Zinsverzicht; Aufrechnungslage

1. Zu den Voraussetzungen des Zinsverzichts nach § 234 Abs. 2 AO. 2. Ein Zinsverzicht kann in Betracht kommen, wenn zu Beginn der Stundung eine Aufrechnungslage i. S. des § 226 AO gegeben war. 3. Ein Gesellschafter kann gegen Steueransprüche des Fiskus nicht Ansprüche der Gesellschaft aufrechnen.

Normenkette:

AO § 226, § 234 Abs. 2;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gehalten war, auf Stundungszinsen zu verzichten.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist an einer Ingenieur-/Unternehmensberatungspersonengesellschaft in Form einer GbR beteiligt und wird mit der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Die Kläger beantragten die zinslose Stundung der fällig werdenden Nachzahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag für 2001. Die entsprechende Stundungsverfügung sah --entsprechend dem Vorschlag der Kläger-- vier Ratenzahlungen bis Ende Oktober 2003 vor. Die Kläger leisteten die Raten fristgemäß.