FG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2014
13 K 1365/12 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 736 Abs. 2; HGB § 160;
Fundstellen:
BB 2014, 3030
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1480

Zinszahlungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung - Gesellschafter-Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer Grundstücksgesellschaft

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2014 - Aktenzeichen 13 K 1365/12 E

DRsp Nr. 2015/729

Zinszahlungen als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung – Gesellschafter-Nachhaftung für die Darlehensverbindlichkeit einer Grundstücksgesellschaft

Die im Rahmen der Nachhaftung eines (ohne Veräußerungserlös und Freistellungsanspruch) ausgeschiedenen Gesellschafters für die Darlehensverbindlichkeit einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft zu entrichtenden Zahlungen stellen nachträgliche Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar, soweit sie einen Zinsanteil enthalten. Die Umwandlung der originären Verbindlichkeit in eine (zeitlich begrenzte) Haftungsverbindlichkeit führt nicht dazu, dass die Zahlungen des ausgeschiedenen Gesellschafters als rein gesellschaftsrechtlich veranlasste Zahlungen in der steuerlich unbeachtlichen Vermögenssphäre zu werten wären.

Tenor

Die Einkommensteuer 2009 wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29. Mai 2013 dahingehend festgesetzt, dass bei Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 81.086,77 Euro als zusätzliche Werbungskosten anerkannt werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten auferlegt.

Der Kläger trägt 48,3 % und der Beklagte 51,7 % der Kosten des Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2014. Für die Zeit danach trägt der Beklagte die gesamten Kosten des Verfahrens.