FG München - Urteil vom 26.02.2013
11 K 3148/11
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 3 Nr. 7; EntschG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Zinszahlungen nach dem Entschädigungsgesetz sind nicht gem. § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei

FG München, Urteil vom 26.02.2013 - Aktenzeichen 11 K 3148/11

DRsp Nr. 2013/14047

Zinszahlungen nach dem Entschädigungsgesetz sind nicht gem. § 3 Nr. 7 EStG steuerfrei

1. Bei der Verzinsung in Höhe von jährlich 6 % der Entschädigungssumme nach § 1 Abs. 1 S. 5 EntschG handelt es sich um Zinsen wegen der verzögerten Auszahlung des bereits entstandenen Entschädigungsanspruchs. Diese unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer. 2. Sie stellen insbesondere keine nach § 3 Nr. 7 EStG steuerfreie Entschädigung für eine verzögerte Bearbeitung des Antrags auf Ausgleichsleistungen dar.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; EStG § 3 Nr. 7; EntschG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Strittig ist, ob Zinszahlungen nach § 1 Abs. 1 Satz 5 Entschädigungsgesetz (EntschG) steuerfrei sind.