BFH - Urteil vom 08.05.2007
VIII R 13/06
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2249
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9350/02

Zinszufluss bei beherrschendem Gesellschafter

BFH, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen VIII R 13/06

DRsp Nr. 2007/19444

Zinszufluss bei beherrschendem Gesellschafter

1. Bei beherrschenden Gesellschaftern ist der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsunfähige Gesellschaft richtet. 2. Als Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf den Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden im Wesentlichen zu berichtigen. Das ist im Regelfall zu verneinen, solange eine Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt worden ist. 3. Werden GmbH-Geschäftsanteile ohne Abschlag zum Nennwert veräußert, deutet das darauf hin, dass die GmbH aus Sicht potentieller Erwerber zumindest noch mit dem Nennwert der Geschäftsanteile zu bewerten war, also weder überschuldet noch zahlungsunfähig war.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1;

Gründe: