Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige Rücklagenauflösung; Einkommensteuer 1998
FG Bremen, Urteil vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 245/01
DRsp Nr. 2003/9330
Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige Rücklagenauflösung; Einkommensteuer 1998
1. Nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 5EStG muss zwischen Bildung und Auflösung der Rücklage ein volles Wirtschaftsjahr liegen, damit ein Gewinnzuschlag vorgenommen werden kann.2. Aus den bilanzrechtlichen Grundsätzen ergibt sich zwingend, dass bei bilanzierenden Steuerpflichtigen eine Rücklage auch dann ein ganzes Jahr bestanden hat, wenn sie buchtechnisch bereits vor dem Schluss des Wirtschaftsjahres aufgelöst wird. Unterjährige Gewinnauswirkungen sind ausgeschlossen; Gewinnauswirkungen treten erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres ein.3. Bei der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3EStG handelt es sich um eine Ist-Rechnung, bei der - von Ausnahmen abgesehen - die Grundsätze des § 11EStG Anwendung finden. Daher ist kein Gewinnzuschlag vorzunehmen, wenn eine Rücklage nach § 7g Abs. 3EStG buchtechnisch bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgelöst wird und die Rücklage daher nicht ein volles Wirtschaftsjahr lang bestanden hat.