FG Bremen - Urteil vom 12.08.2002
1 K 245/01
Normen:
EStG (1977) § 7g Abs. 6 Halbs. 2, Abs. 5, Abs. 3 § 4 Abs. 3, Abs. 1 § 11 ;

Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige Rücklagenauflösung; Einkommensteuer 1998

FG Bremen, Urteil vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 1 K 245/01

DRsp Nr. 2003/9330

Zinszuschlag nach § 7g Abs. 6 EStG bei Überschussrechnung; Unterjährige Rücklagenauflösung; Einkommensteuer 1998

1. Nach dem Wortlaut des § 7g Abs. 5 EStG muss zwischen Bildung und Auflösung der Rücklage ein volles Wirtschaftsjahr liegen, damit ein Gewinnzuschlag vorgenommen werden kann. 2. Aus den bilanzrechtlichen Grundsätzen ergibt sich zwingend, dass bei bilanzierenden Steuerpflichtigen eine Rücklage auch dann ein ganzes Jahr bestanden hat, wenn sie buchtechnisch bereits vor dem Schluss des Wirtschaftsjahres aufgelöst wird. Unterjährige Gewinnauswirkungen sind ausgeschlossen; Gewinnauswirkungen treten erst zum Schluss des Wirtschaftsjahres ein. 3. Bei der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG handelt es sich um eine Ist-Rechnung, bei der - von Ausnahmen abgesehen - die Grundsätze des § 11 EStG Anwendung finden. Daher ist kein Gewinnzuschlag vorzunehmen, wenn eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG buchtechnisch bereits vor Ablauf des Wirtschaftsjahres aufgelöst wird und die Rücklage daher nicht ein volles Wirtschaftsjahr lang bestanden hat.

Normenkette:

EStG (1977) § 7g Abs. 6 Halbs. 2, Abs. 5, Abs. 3 § 4 Abs. 3, Abs. 1 § 11 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Festsetzung eines Zinszuschlags gem. § 7 g Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 EStG i.H.v. 750 DM zulässig ist.