FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.1999
8 K 226/98
Fundstellen:
EFG 1999, 959

Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.1999 - Aktenzeichen 8 K 226/98

DRsp Nr. 2001/2606

Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastung

Ein Abzug von Zivilprozeßkosten als außergewöhnliche Belastungen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn der Kläger sein Prozeßziel wegen Vermögenslosigkeit des Beklagten nicht erreichen kann.

Tatbestand:

Streitig ist, ob Prozesskosten und Umzugskosten, die im Zusammenhang mit der nicht vertragsgerechten Erstellung einer Eigentumswohnung entstanden sind, als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind Eheleute. Sie haben zwei jeweils am geborene Töchter.

Durch den am 22. Juni 1992 notariell beurkundeten Kaufvertrag erwarben die Kläger von zwei Bauträgern in ... Flurstück-Nr. ... die noch zu errichtende Eigentumswohnung Nr. ... zum Preis von ... DM. Nach dem Aufteilungsplan vom 28. Februar 1992 sollte sich diese Wohnung über zwei Stockwerke erstrecken und insgesamt vier Wohnräume umfassen. Im Dachgeschoss waren drei Wohnräume vorgesehen. Nach dem geänderten Teilungsplan vom 26. Juni 1992 enthielt das Dachgeschoss nur noch einen Wohnraum. Die anderen Räume waren als Abstellräume ausgewiesen.