FG Düsseldorf - Urteil vom 23.09.2013
7 K 1549/13 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Arzthaftungsprozess - Kostenerstattung als rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2013 - Aktenzeichen 7 K 1549/13 E

DRsp Nr. 2014/13338

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Arzthaftungsprozess – Kostenerstattung als rückwirkendes Ereignis

Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem die Folgen einer falschen ärztlichen Behandlung geltend gemacht werden und in dem u.a. ausweislich der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg, sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine Kostenerstattung, die dem Stpfl. in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließt, ist als rückwirkendes Ereignis durch Änderung des Bescheides für das Jahr der Verausgabung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

In der Einkommensteuererklärung 2011 machte der Kläger u.a. Kosten für einen Zivilrechtsstreit iHv 12.137,50 € als außergewöhnliche Belastung geltend, und zwar Gerichtskosten () von 4.068 € und 2.550 €, Anwaltskosten von 1.519,50 € und Sachverständigenkosten von 4.000 €.