FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2014
7 K 3143/13 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2015, 782

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Arzthaftungsprozess - Kostenerstattung als rückwirkendes Ereignis

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 7 K 3143/13 E

DRsp Nr. 2014/13763

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Arzthaftungsprozess – Kostenerstattung als rückwirkendes Ereignis

Die Kosten eines Zivilprozesses, in dem die Folgen einer falschen ärztlichen Behandlung geltend gemacht werden und in dem u.a. ausweislich der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens der Erfolg mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg, sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Eine Kostenerstattung, die dem Stpfl. in einem späteren Veranlagungszeitraum zufließt, ist als rückwirkendes Ereignis durch Änderung des Bescheides für das Jahr der Verausgabung zu berücksichtigen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; AO § 175 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Der Kläger machte in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 u.a. außergewöhnliche Belastungen i. H. von 5.313,75 € für die Kosten eines Zivilprozesses geltend, mit dem er Schadensersatz und Schmerzensgeld begehrt, sowie weitere 940 € für eine Rückentherapie.

Die Aufwendungen beruhen auf einem Verkehrsunfall, den der Kläger im Jahr 2009 mit einem von der Firma A hergestellten Fahrrad, erworben am 08.07.2008 bei der Firma B in C, erlitten hatte.