FG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2014
3 K 2493/12 E
Normen:
EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 Satz 1; EStG i.d.F. des AmthilfeRLUmsG § 33 Abs. 2 Satz 4; EStG i.d.F. des AmthilfeRLUmsG § 52 Abs. 1; FGO § 74;
Fundstellen:
DStR 2015, 6
DStRE 2015, 1228

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, Ausfall des Kostenerstattungsanspruchs wegen Insolvenz des Beklagten

FG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2014 - Aktenzeichen 3 K 2493/12 E

DRsp Nr. 2014/13712

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung: Zwangsläufigkeit der Aufwendungen, Ausfall des Kostenerstattungsanspruchs wegen Insolvenz des Beklagten

Zivilprozesskosten können unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10, BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015). Der Umstand, dass die obsiegende Partei aufgrund der Insolvenz des Beklagten letztlich die gesamten Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten (Zweitschuldnerhaftung) tragen muss, führt nicht dazu, dass die hinreichende Erfolgsaussicht (teilweise) rückwirkend entfällt. Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Norm des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG i.d.F. des AmthilfeRLUmsG ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbar. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO im Hinblick auf die anhängigen Revisionsverfahren VI R 69/12 und VI R 70/12 ist nicht geboten.

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2010 vom 23. Dezember 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juni 2012 wird dahingehend abgeändert, dass Zivilprozesskosten i. H. v. 2.059 € als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.